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Katholischer Verein für soziale Dienste
in der Region Kempen - Viersen e.V.
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Grundlagen und Zugangswege:
Wenn Eltern ihre Rechte auf Pflege und Erziehung Ihrer Kinder nicht ausüben können oder wollen, wacht die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl des Kindes. Das staatliche Wächteramt des Artikel 6 Abs. 2 GG wird in der Regel durch das Jugendamt und das Familiengericht wahrgenommen. Durch richterliche Anordnung oder Kraft Gesetz kann es in bestimmten Fällen dazu kommen, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt dann ein Vormund der die elterliche Sorge ausübt (§§1793.1626.1800 i.V.m. §§1631 ff.BGFB).
Die Vormundschaft umfasst die gesamte Sorge für die Person und ihr Vermögen. Die Pflegschaft hingegen nur einen Teilbereich der Vormundschaft.
Durch einen Beschluss und die Bestallung durch das Amtsgericht führt eine Mitarbeiterin Vormundschaften und Pflegschaften. Auf Grund des Beschlusses und der Bestallung ist die Mitarbeiterin durch das Gericht beauftragt tätig zu werden. Der Vormund / Pfleger ist dem Gericht gegenüber berichtspflichtig.
Das Angebot existiert seit der Änderung im Vormundschaftsrecht und durch eine Vereinbarung mit dem Jugendamt Viersen seit 2012.
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