Vormundschaft

Kinder und Jugendliche, die noch nicht erwachsen sind, haben einen gesetzlichen Vertreter, der sich um die Erziehung und Entwicklung kümmert. In der Regel tun dies die Eltern. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Eltern nicht in der Lage sind, diese Verantwortung zu übernehmen und es notwendig wird einen anderen Vertreter zu bestimmen. Dies macht das Familiengericht, nachdem es mit allen Familienangehörigen gesprochen hat. Das heißt dann Vormundschaft oder Pflegschaft. Der Vormund oder Pfleger übernimmt dann die Aufgaben der Eltern bis zum 18. Geburtstag des Mündels oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Elternteil die Sorge wieder übernehmen kann.

Dabei ist es uns wichtig, mit dem Mündel alles altersadäquat zu besprechen. Wir binden auch auf Wunsch des Mündels die Vertrauenspersonen (leibliche Eltern, Großeltern, Verwandte, Erzieher oder Trainer) mit in unsere Gespäche mit ein. Um ein vertrauensvolles Verhältnis zu unseren Mündeln aufzubauen, nehmen wir die Probleme und Wünsche ernst und suchen nach gemeinsamen Lösungen. Dabei ist ein regelmäßiger Kontakt im Umfeld des Mündels notwendig und wichtig.

Unsere Aufgaben sind:

Wer und wo

Marion Steves
02162 36 99 1-15

Mark Gorzolka

Jessica Berger
02162 36 99 1-21

Grundlagen und Zugangswege

Wenn Eltern ihre Rechte auf Pflege und Erziehung Ihrer Kinder nicht ausüben können oder wollen, wacht die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl des Kindes. Das staatliche Wächteramt des Artikel 6 Abs. 2 GG wird in der Regel durch das Jugendamt und das Familiengericht wahrgenommen. Durch richterliche Anordnung oder Kraft Gesetz kann es in bestimmten Fällen dazu kommen, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt dann ein Vormund der die elterliche Sorge ausübt (§§1793.1626.1800 i.V.m. §§1631 ff.BGFB).

Die Vormundschaft umfasst die gesamte Sorge für die Person und ihr Vermögen. Die Pflegschaft hingegen nur einen Teilbereich der Vormundschaft.

Durch einen Beschluss und die Bestallung durch das Amtsgericht führt eine Mitarbeiterin Vormundschaften und Pflegschaften. Auf Grund des Beschlusses und der Bestallung ist die Mitarbeiterin durch das Gericht beauftragt tätig zu werden. Der Vormund / Pfleger ist dem Gericht gegenüber berichtspflichtig.