Vormundschaft
Kinder und Jugendliche, die noch nicht erwachsen sind, haben eine gesetzliche Vertretung, welche sich um die Erziehung und Entwicklung kümmert. In der Regel tun dies die Eltern. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Eltern nicht in der Lage sind, diese Verantwortung zu übernehmen, und es notwendig wird, eine andere Vertretung zu bestimmen. Dies macht das Familiengericht, nachdem es mit allen Familienangehörigen gesprochen hat. Das heißt dann Vormundschaft oder Pflegschaft. Der Vormund/die Vormundin oder Pfleger/in übernimmt dann die Aufgaben der Eltern bis zum 18. Geburtstag des Mündels, oder bis zu dem Zeitpunkt, an welchem ein Elternteil die Sorge wieder übernehmen kann.
Dabei ist es uns wichtig, mit dem Mündel alles altersadäquat zu besprechen. Wir binden auch auf Wunsch des Mündels die Vertrauenspersonen (leibliche Eltern, Großeltern, Verwandte, Erzieher/innen oder Trainer/innen) in unsere Gespräche mit ein. Um ein vertrauensvolles Verhältnis zu unseren Mündeln aufzubauen, nehmen wir die Probleme und Wünsche ernst und suchen nach gemeinsamen Lösungen. Dabei ist ein regelmäßiger Kontakt im Umfeld des Mündels notwendig und wichtig.
Unsere Aufgaben sind:
- Gesetzliche Vertretung in den angeordneten Aufgabenbereichen z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge
- Kooperation mit Kindergärten und Schulen
- Regelmäßige persönliche Kontakte im Umfeld des Mündels
- Zusammenarbeit mit Erziehungseinrichtungen, Pädagogen, Pflegeeltern, Ärzten und Psychologen
- Kooperation mit dem Jugendamt und dem Amtsgericht
Neu: Ehrenamt in der Vormundschaft - Interessiert?
Seit Ende 2024 bauen wir für das Kreisjugendamt Viersen ein Serviceangebot für Ehrenamtliche auf. Ziel ist es, ehrenamtliche Vormünder für die Mündel in der Zuständigkeit des Kreisjugendamtes zu finden, zu informieren und die passenden Menschen zueinander zu bringen.
Informationsveranstaltung für zukünftige ehrenamtliche Vormund*innen
Sie denken darüber nach, ein Ehrenamt zu übernehmen?
Sie möchten Kinder in schwierigen Lebenssituationen begleiten, fördern und auf ihrem Lebensweg unterstützen?
Sie wollen Ihre Lebenserfahrung weitergeben und Verantwortung übernehmen?
Sie können sich vorstellen ehrenamtlich eine Vormundschaft zu übernehmen?
Dann laden wir Sie herzlich zu unserer Informationsveranstaltung ein!
📅 28.05.2026
🕠 17:30 Uhr
📍 Saal der SKM/SKF 3.OG
Hildegardisweg 3
41747 Viersen
Die Veranstaltung kostet sie nichts, dennoch wäre eine Voranmeldung zur Planung hilfreich. Bitte schreiben Sie an t.debener@skm-viersen.de oder melden sich unter 02162-3699120
Wir informieren Sie umfassend über Aufgaben, Voraussetzungen, Unterstützungsmöglichkeiten und beantworten gerne Ihre Fragen.
Wir freuen uns auf Ihr Interesse und den gemeinsamen Austausch!
Klicken Sie hier zu unserem Flyer
Kinder und Jugendliche begleiten - ein Ehrenamt für Sie?
Termine 2026 EA Vormünder Café
Alle Termine, außer der 26.06.26 in Viersen in den Räumlichkeiten der SKM Kreis Viersen e.V.
25.03.26 16:00
27.05.26 16:00
26.06.26 16:00 Grillfest, Altes Sudhaus Dülkener Straße 72, 41747 Viersen
08.07.26 16:00
02.09.26 16:00
28.10.26 16:00
09.12.26 16:00
Ansprechpartnerin Ehrenamt Vormundschaft:
Wer und wo
Grundlagen und Zugangswege
Wenn Eltern ihre Rechte auf Pflege und Erziehung Ihrer Kinder nicht ausüben können oder wollen, wacht die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl des Kindes. Das staatliche Wächteramt des Artikel 6 Abs. 2 GG wird in der Regel durch das Jugendamt und das Familiengericht wahrgenommen. Durch richterliche Anordnung oder Kraft Gesetz kann es in bestimmten Fällen dazu kommen, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt dann ein Vormund der die elterliche Sorge ausübt (§§1793.1626.1800 i.V.m. §§1631 ff.BGFB).
Die Vormundschaft umfasst die gesamte Sorge für die Person und ihr Vermögen. Die Pflegschaft hingegen nur einen Teilbereich der Vormundschaft.
Durch einen Beschluss und die Bestallung durch das Amtsgericht führt eine Mitarbeiterin Vormundschaften und Pflegschaften. Auf Grund des Beschlusses und der Bestallung ist die Mitarbeiterin durch das Gericht beauftragt tätig zu werden. Der Vormund / Pfleger ist dem Gericht gegenüber berichtspflichtig.
Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir teilweise auf die gendergerechte Form, selbstverständlich sind alle Menschen gleichberechtigt angesprochen.
